Amtliche Zeitermittlung gem. ZeitG für Zustellungen auf Justiz u. Behördensystemen

Zur Erzeugung einer verlässlichen Beweissituation bei elektronischen Zustellungen muss eine virtuelle Poststelle für den elektronischen Rechtsverkehr entweder durch ein Trust Center(„Zertifizierungsdiensteanbieter“(ZDA) im Sinne des § 15 Abs.1 SigG ) betrieben werden oder zwingend über eine Verbindung zu einem staatlich akkreditierten Trust Center verfügen, um dort „Zeitstempel“ gemäß § 2 Nr.14 SigG unter Verwendung der „amtlichen Zeit“( Zeitgesetz vom 25.7.1978, BGBl. I, S. 1262, geändert durch Gesetz vom 13.9.1994, BGBl. I, S.2322.) für die Zugangsnachweise anfordern zu können. Diese Anforderung ist zwingend erforderlich, da weder Gerichte noch Behörden das Recht für sich in Anspruch nehmen können, die „amtliche Zeit“ auszugeben (vgl. BGH Urteil v. 24.07.03 VII ZB 8/03). Rüsten Sie jetzt ihre bestehenden Systeme nach. Unsere Schnittstellen und Plattformunabhängigen Zeitstempellösungen für Windows und Linux werden Sie überzeugen.