Unternehmen
Vermeidung von Accountmissbrauch im Onlinehandel
Die Anonymität im Internet hat neben Ihren unbestreitbaren Vorteilen auch eine unerwünschte Kehrseite. Insbesondere die Sicherheit auf Onlinehandelsplattformen wird beeinträchtigt, weil die Anonymität bzw. die fehlende Verifikationsmöglichkeit der angegebenen Identitäten den Account- Missbrauch erleichtert und Bonitätsprüfungen und den Gewährleitungsansprüche vereitelt. So entstehen den Betreiberunternehmen jährlich Millionenschäden. Unsere Lösungen ermöglichen eine sichere Identifikation auf Grundlage einer staatlich oder durch Banken und Krankenversicherungen autorisierten und bei fast jedem User verfügbaren Karteninfrastruktur. Erfahren Sie mehr zum Zeitgemäßen Schutz vor Accountmißbrauch.
Signaturlangzeitarchiv gemäß § 17 SigV
Auch durch qualifizierte Signatur geschützte Daten, müssen ca. alle 6 Jahre aus Sicherheitsgründen übersigniert werden, da die der Signatur zugrunde liegenden mathematischen Algorithmen ihre Gültigkeit verlieren (§ 17 SigV). Wann und welche Algorithmen hinsichtlich ihrer Gültigkeit auslaufen wird durch die Bundesnetzagentur jährlich in einem Algorithmenkatalog veröffentlicht. Um den Aufwand hierfür so gering wie möglich zu halten müssen die Signaturdatenbestände, parallel zum Archivsystem der Daten durch besondere Systeme konsolidiert und durch Zeitstempel geschützt werden.
Pflichtveröffentlichungen im Handelsregister §§ 8, 12, 325 HGB
Ab dem 01.01.2007 werden die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihre Pflichtveröffentlichungen (Jahresabschluss, Lagebericht etc) in elektronischer Form beim elektronischen Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einzureichen und alle Änderungen zum Handelsregister in elektronisch beglaubigter Form (z.B. durch Notar) beim elektronischen Handelsregister einzureichen. Erzeugen Sie per Mausklick aus MS- Word, Excel oder Open Office elektronisch signierte Dokumente zur Einreichung beim Bundesanzeiger, Handelsregister oder Notar.
Elektronische Verträge und Urkunden direkt aus Office gem. § 126a BGB
Sie wollen ganz eilig noch den Vertrag bestätigen, ein wichtiges und kurzfristiges Angebot rechtswirksam elektronisch einreichen? Eine Gesellschafterversammlung schnell und unbürokratisch elektronisch protokollieren? Mit unserem Produkt Office-Signer bieten wir Ihnen eine Lösung die direkt aus Word oder Open Office einen in Europa (Richtlinie EG 199/93) und den USA (Federal Electronic Signatures in Global and National Commerce Act”/E-SIGN) anerkannten Schriftformersatz herstellt. Einfacher kann Signaturtechnologie nicht sein.
Elektronische Rechnungen qualifiziert signieren § 14 Abs. 3 Nr. 1, 2 UStG
Wegen des erheblichen Risikos der Fälschung elektronischer Rechnungen verlangt der Gesetzgeber für deren Sicherung in § 14 Abs. 3 Nr.1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SigG). Für die gesetzkonforme Signatur von elektronischen Rechnungsdokumenten, insbesondere von PDF-Dokumenten bieten wir für jede Unternehmensgröße die passende Lösung. Beispielsweise würden wir für ein Rechnungsvolumen von unter 10.000 Rechnungen die Benutzung des Signaturportal.de empfehlen. Durch die einstiegsfreundliche und trotzdem flexibele Gestaltung ist es in wenigen Handgriffen im vollem Umfang funktionsfähig. Für ein Rechnungsvolumen jenseits der 10.000 Rechnungen, nutzen sie einfach den M-Doc Autosigner.
Elektronische Rechnungen für den Vorsteuerabzug verifizieren § 15 UStG
Wegen dem erheblichen Risiko der Fälschung elektronischer Rechnungen verlangt der Gesetzgeber vom Empfänger dass dieser die elektronischen Rechnungen gemäß §15 Umsatzsteuergesetz verifiziert, also deren qualifizierte elektronische Signatur prüft. Das Prüfergebnis ist in elektronischer Form durch "Zeitstempelsignatur" vor Veränderung gemäß § 238ff HGB i.v.m. GdPdU und GoBS zu schützen und zusammen mit der elektronischen Rechnung im Privatbereich 2 Jahre und im Unternehmensbereich 10 Jahre zu speichern. Für die gesetzkonforme Prüfung und Protokollierung elektronischer Rechnungen bieten wir für jede Unternehmensgröße die passende Lösung. Beispielsweise würden wir für ein Rechnungsvolumen von unter 10.000 Rechnungen die Benutzung des Signaturportal.de empfehlen. Durch die einstiegsfreundliche und trotzdem flexibele Gestaltung ist es in wenigen Handgriffen im vollem Umfang funktionsfähig. Für ein Rechnungsvolumen jenseits der 10.000 Rechnungen, nutzen sie einfach den M-Doc Auto-Verifier.
EDI/EDIFACT gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG signieren
Wegen des erheblichen Risikos der Fälschung elektronischer Datenübermittlungen bei Abrechnungsvorgängen verlangt der Gesetzgeber für deren Sicherung in § 14 Abs. 3 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes. Entweder der EDI/EDIFACT Datenstrom selbst oder der sog. „Sammelbeleg“ (PDF-Dokument) müssen qualifiziert signiert werden. Für die gesetzkonforme Signatur von EDI/EDIFACT Nachrichten und PDF- Sammelbelegen kann der M-Doc Autosigner mit dem 4 ALL EDI Plug-In ausgestattet werden. Revisionssicherheit von gescannten Rechnungen und anderen elektronischen Belegen, Steuer- und Rechnungslegungsrelevante Unterlagen, insbesondere Belege des Finanzbuchhaltungssystems, sind nach § 238ff HGB i.v.m. GdPdU / GoBS revisionsfest zu archivieren. So müssen gescannte Unterlagen oder elektronisch übermittelte oder erzeugte Daten die noch keine Signatur tragen, für die Archivierung mit einem Zeitstempel versehen werden.
Altersverifikationssysteme für den Jugendschutz im Internet gemäß JMStV
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor problematischen Internetinhalten sind besondere Maßnahmen notwendig, die auch den Gesetzgeber zum Handeln veranlassten. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) dürfen pornografische und indexierte Inhalte im Internet nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene auf den Content zugreifen können. Zur Sicherstellung dieser Anforderungen müssen Altersverifikationssysteme (AVS) eingesetzt werden. Ohne den Einsatz entsprechender technischer Systeme wird eine Erlaubnis der Behörde für derartige Angebote nicht erteilt und das Internetangebot ist illegal. Daneben bestehen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen durch § 184 Abs.1 Nr.2 StGB, der das zugänglich machen insbesondere pornografischer Inhalte an Minderjährige unter Strafe stellt. Erfahren Sie mehr zu Lösungen für eine zuverlässige Identifizierung einschließlich Altersprüfung mit Authentifizierung bei jedem Nutzungszugriff.
